Gelegentlich werden wir darum gebeten, dass wir Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (sogenannter „Gelber Schein“) für einige Tage rückwirkend ausstellen.
Das ist jedoch ausdrücklich nicht erlaubt, von wenigen Ausnahmen abgesehen.

So eine Ausnahme liegt zum Beispiel vor, wenn ein Arbeitnehmer am Sonntag hätte arbeiten müssen und erst am Montag wieder Sprechstunde ist. Oder wenn jemand abends erkrankt und nicht zum Nachtdienst erscheinen kann.

Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, wenn jemand aufgrund der Erkrankung das Bett nicht verlassen kann, denn auch in dem Fall ist es möglich, bei uns anzurufen, damit wir das weitere Vorgehen absprechen können.

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